Information zu den Kostenbeiträgen für die Kinderbetreuung Januar 2021
Gemäß der 9. SARS-COV-2-EindV vom 15.12.2020 wurden die Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ab dem 16.12.2020 geschlossen. Mit der 2. Verordnung zur Änderung der 9. SARS-COV-2-EindV vom 08.01.2021 wurde die Schließung der Gemeinschaftseinrichtungen bis 31.01.2021 verlängert.
Gemäß der Satzung der Stadt Wolmirstedt für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen bzw. Tagespflegestellen (Gebührensatzung) vom 01.07.2016 werden bei einer länger als 7 Kalendertage dauernden Schließung durch nicht vorhersehbare Gründe (u. a. Havarien, Epidemien, Umweltkatastrophen) die Kostenbeiträge anteilmäßig gekürzt.
Die Satzungsregelung ermächtigt die Verwaltung, einen Erlass bzw. anteiligen Erlass der Kostenbeiträge zu veranlassen. Eine Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration wurde mit der Pressemittteilung vom 12.01.2021 angekündigt.
Die Stadt Wolmirstedt informiert, dass für den Monat Januar 2021 ein Erlass der Kosten-beiträge für die Gebührenpflichtigen erfolgt, die keine Notbetreuung in Anspruch genommen haben.
Für die Gebührenpflichtigen, die eine Notbetreuung in Anspruch genommen haben, erfolgt die Berechnung der Kostenbeiträge auf der Grundlage der tatsächlichen Notbetreuungstage mit dem jeweiligen Kostenbeitrag/Tag (Tagessatz).
Grundlage für die Berechnungen bilden die tatsächlich abgeschlossenen Betreuungsverträge zwischen den Trägern der Tageseinrichtungen und den Sorgeberechtigten.
Bei einer Nutzung der Notbetreuung an mehr als 11 Betreuungstagen (ab 12 Tagen) bleibt der bisherige monatliche Kostenbeitrag unverändert.