Am 1. März 2021 wird der Betrieb in den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen für Kinder unter eingeschränkten Bedingungen gemäß der Regelung der 9. SARS-CoV-2-EindV-4 aufgenommen. Der Rechtsanspruch der Betreuung gemäß §24 SGB VIII wird nicht länger durch das Infektionsschutzgesetz eingeschränkt. Die Empfehlungen zu Hygienemaßnahmen und pädagogischen Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
Die Betreuung kann sich grundsätzlich wieder nach den üblichen pädagogischen Settings richten. Damit ist allen Kindern wieder der Zugang zu den Kindertageseinrichtungen möglich.
Für die zu betreuende Kinder ist durch die Eltern vor Beginn der Betreuung einmalig eine schriftliche Bestätigung abzugeben, mit der sie verpflichtend erklären, dass sie ihr Kind jeden Tag frei von einschlägigen COVID 19-Symptomen übergeben und das auch kein Kontakt zu einer an COVID -19 erkrankten Person bestand.
Danach erklären die Eltern mit jeder Übergabe des Kindes an die Einrichtung (durch schlüssiges Handeln), dass das Kind frei von einschlägigen Symptomen ist, die nicht auf chronische Krankheiten oder Allergien zurückzuführen sind.